Energiewende im Gebäudebereich

Gebäudeenergiegesetzt, Kommunale Wärmeplanung, Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – was hat es damit auf sich?

Der Bundestag hat am 8. September das neue Gebäudeenergiegesetz – GEG, auch bekannt als Heizungsgesetz, beschlossen. Die neuen Regelungen treten ab 1. Januar 2024 in Kraft.

Ziel ist es, den CO2-Vebrauch im Gebäudebereich zu senken und die klimapolitischen Ziele als auch die Unabhängigkeit von Importen fossiler Energie zu erreichen. Ab 2024 soll der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend sein. Bis 2045 soll Wärmeenergie vollständig aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden.

Müssen ab 2024 alle Heizungen getauscht werden?

Nein. Die Regeln gelten vor allem für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und repariert werden. Nur wenn die Heizung nicht mehr repariert, sondern getauscht werden muss, soll eine Heizung, die mit Erneuerbare Energien läuft, eingebaut werden. Die Bundesregierung verspricht den Eigentümer*innen pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Welche Heizungen sind ab 2024 erlaubt?

An 2024 sollen neue Heizungen einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien vorweisen. Aktuell gibt es hierfür folgende technische Möglichkeiten:

  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • Hybrid-Heizung
  • Holzheizung

Was gilt zukünftig im Neubau?

Das GEG soll ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten gelten. Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Was gilt zukünftig im Bestand?

In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern, wie Potsdam, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. Die Frist soll die Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung ermöglichen. Sollte die Wärmeplanung vor dem 30. Juni 2026 fertiggestellt bzw. die Ausweisungen über Gebiete zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes getroffen worden sein, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.

Was bedeuten die neuen Regelungen für Mietende?

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt. Zum einen dürfen Modernisierungsumlagen bei Verwendung von staatlicher Förderung maximal zehn Prozent und ohne Förderung maximal zu acht Prozent betragen. In beiden Fällen wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter im Monat gedeckelt.

Angesichts steigender CO₂-Preise ist davon auszugehen, dass die Betriebskosten für Mieter*innen einer modernen und klimafreundlichen Heizung sinken werden. Die Kaltmiete mag steigen, die Warmmiete sinkt jedoch.

Viel Luft nach oben bei der Gestaltung der Förderprogramme

„Die bislang vorgesehene Förderung beim GEG würde Mieter und Vermieter gegenüber selbstnutzenden Eigentümern massiv benachteiligen. Ausgerechnet für vermietete Mehrfamilienhäuser, in denen ein Großteil der Haushalte mit niedrigen Einkommen lebt, soll der Heizungstausch deutlich schlechter als bisher und viel geringer als in Einfamilienhäusern gefördert werden. Das ist eine große soziale Ungerechtigkeit“, sagt Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) und Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Die Verbände in der BID rufen die Ampel-Regierung deshalb zu sozial verantwortlichem Handeln für von Mieter*innen und Vermieter*innen in Deutschland auf. „Rund 60 Prozent der Haushalte wohnen zur Miete. Mieter und Vermieter dürfen nicht durch eine praxisuntaugliche und sozial ungerechte Förderpolitik zu den Verlierern der Energiewende gemacht werden“, sagt Gedaschko. Neben dem gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland stehen ansonsten auch die Akzeptanz und der Erfolg der Energiewende insgesamt auf dem Spiel.

Ungerechte Förderung bewirkt unsoziale und nicht tragbare Mehrbelastung von Mieter*innen und Vermieter*innen von Mehrfamilienhäusern.

Was ist die Kommunale Wärmeplanung?

Die Kommunale Wärmeplanung nimmt Kommunen und Energieversorger in die Pflicht. Dabei gilt es zu beantworten, wie die vorhandene Wärmeversorgung zukünftig auf die Nutzung von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann. Wärmenetzbetreiber werden von der Bundesregierung zur Dekarbonisierung ihrer Netze aufgefordert.

Der Gesetzentwurf wurde am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Ende dieses Jahres soll das Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Welchen Zusammenhang haben Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG sieht verschiedene Erfüllungsoptionen im Rahmen der geplanten 65 Prozent Erneuerbare-Energie-Vorgabe vor. Eine davon ist der Anschluss an ein Wärmenetz. Daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.

Kommunale Wärmeplanung in Potsdam

Die Stadt Potsdam hat bereits mit der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung begonnen. Wie die PNN berichteten, finde sich die Stadt Potsdam derzeit in einer ersten Phase, welche die Bestandsdaten erfasse. Ab 2024 soll im zweiten Schritt ein externes Gutachten eingeholt werden, das die Verbrauchsentwicklung unter den Zielen der Dekarbonisierung schätzt.

Hier seien auch „vielseitige Beteiligungs- und Informationsformate mit wichtigen Akteuren und der Bevölkerung geplant“. Mithilfe der kommunalen Wärmeplanung sollen Potsdamerinnen und Potsdamer bis spätestens 2028 erfahren, ob ihr Haus bald an ein Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen wird oder ob sie ihre Heizung auf eine Wärmepumpe umrüsten sollten. Derzeit nutzen nach Angaben der Stadtwerke rund 60 Prozent der Potsdamer Fernwärme, das sei deutlich mehr als in anderen Kommunen.

Gleichzeitig arbeitet die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) als städtischer Energieversorger an der Dekarbonisierung der Netze.

Angabe zur Fernwärmeversorgung in Potsdam
Fernwärmevorranggebiet Potsdam (c) SWP

Wie werden CO₂-Kosten aufgeteilt?

Bereits seit dem 1. Januar 2023 werden die CO₂-Kosten zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufgeteilt. Nach dem sogenannten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wird das Aufteilungsverhältnis bestimmt. Dabei gilt, umso energieeffizienter ein Haus, desto geringer der Anteil des/r Vermieter*in. Ist ein Haus beispielsweise unsaniert und verbraucht viel CO₂, dann steigt der Anteil der Kosten bei dem/r Vermieter*in.

Stufenmodell CO2-Kostenaufteilung
Quelle: BMWK © Darstellung: Josephine Braun I Projektkommunikation GmbH

Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem/r Vermieter*in und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Für jedes Haus muss ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist.

Ausnahmen gibt es bei Gebäuden, die zum Beispiel unter Denkmalschutz stehen oder sich in einem Fernwärmevorranggebiet befinden. In diesen Fällen reduziert sich der Anteil der Vermieter*in um die Hälfte.

Ziel der Verteilung ist es, die Bewohner*innen zu Energieeinsparungen zu motivieren und die Eigentümer*innen zu energetischen Maßnahmen zu bewegen.

 

Weitere Informationen über die Klimaschutz- und Sanierungsmaßnahmen der Wohnungsunternehmen im Arbeitskreis StadtSpuren.