Wärmeplanung für Potsdam bis 2026 verbindlich?

Neuer Bundesgesetzentwurf zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vorgelegt

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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben ihren ersten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze überarbeitet. Vorgestellt wurde die neue Vorlage am 21. Juli. Darin flossen die Stellungnahmen aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung sowie der politischen Einigungen der Ampelkoalition zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit ein.

Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Wärmeplanung. Bevor die geplanten Verpflichtungen des GEG bei Heizungstausch gelten, soll als Entscheidungsgrundlage zunächst eine Wärmeplanung vorliegen. „Beide Gesetze sind jetzt miteinander verzahnt worden, um bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen“, sagt das Bauministerium dazu.

Der Entwurf erhält unter anderem die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber der Fassung vom 1. Juni 2023. Hier eine Auswahl:

  • Die Wärmeplanung wird in Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden (§ 4).
  • Die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen werden angepasst und die bestehenden Regelungen gestrafft (§ 4 Abs. 2)
  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (wie Potsdam) müssen schon bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden.

Die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) wird weitgehend umgesetzt (§ 21). Die EED wird aller Voraussicht nach im Herbst 2023 in Kraft treten. Sie enthält in Art. 25 Absatz 6 Regelungen zur Wärme- und Kälteplanung.

  • Danach müssen Gemeinden ab 45 000 Einwohnern Wärmepläne erstellen und dabei bestimmte Anforderungen erfüllen, z. B. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden vornehmen.
  • Die in der Richtlinie vorgesehenen Kältepläne sind noch nicht Bestandteil des Gesetzentwurfs. Sie sollen entweder im parlamentarischen Verfahren oder in einer späteren Gesetzesnovellierung ergänzt werden.
  • Die Wärmeplanung wird enger mit dem GEG verknüpft (6. Abschnitt im 2. Teil des Gesetzesentwurfs).
  • Die Wärmeplanung bleibt grundsätzlich ein informelles, strategisches Instrument. Wärmepläne haben keine rechtliche Außenwirkung (so jetzt auch ausdrücklich § 23 Abs. 4).
  • Um gleichwohl für § 71 Absatz 8 und § 71k Absatz 1 GEG-E einen rechtlich geeigneten Anknüpfungspunkt zu bieten, wird für die planenden Stellen die Möglichkeit vorgesehen, mittels einer formalen Entscheidung (Satzung, Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich auszuweisen (§ 26).
  • Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus EE oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der Anteil mindestens 80 % betragen.
  • Der Wärmenetzbetreiber soll von diesen Zwischenzielen insbesondere dann befreit werden können, wenn seine Planungen einen anderen Zeitplan vorsehen, solange sie auf eine vollständige Dekarbonisierung bis 2045 hinauslaufen (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2).

Es bleibt dabei, dass bis 31. Dezember 2044 die Wärmeversorgung flächendeckend klimaneutral sein muss (§ 31). Das bislang vorgesehene Betriebsverbot wird gestrichen.

Den kompletten Referentenentwurf finden Sie hier.