Bundestag beschließt Reform der Grundsteuer

Entwurf in geänderter Fassung vom Plenum angenommen

Der Deutsche Bundestag hat heute für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt. Einen entsprechenden Entwurf hatten die Koalitionsfraktionen vorgelegt.

Damit werde an dem Jahr 2025 die Grundsteuer nach einem neuen völlig neuen System erhoben, heißt es in einer Mitteilung des Bundestags. Dieser mache „den Weg frei für eines der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres“. Der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes hätten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt.

Für die Erhebung der Steuer solle in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, was vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer sei eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Für die Öffnungsklausel verabschiedete der Ausschuss den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b (19/11084). Mit der Änderung solle zudem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert werden.

Außerdem stimmte der Ausschuss dem von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (19/11085) in geänderter Fassung zu. Danach soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der regelmäßig festgestellten Bodenrichtwerte ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens werde für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln sei der 1. Januar 2022 vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Mit einem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass es für Länder, die die Öffnungsklausel nutzen und ein anderes Bewertungsverfahren nutzen wollen, nicht zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Länderfinanzausgleichs kommt und die Grundsteuer nicht einmal nach dem bundesweiten Modell und ein weiteres Mal nach dem landeseigenen Modell berechnet werden muss. Laut Bundesregierung soll sichergestellt werden, „dass auch in Zukunft kein Steuerbürger zwei Steuererklärungen für die Erhebung der Grundsteuer abgeben muss“.

„Wir begrüßen diese Änderung ausdrücklich, denn sonst hätte den Steuerpflichtigen ein Bürokratieirrsinn durch zusätzliche Erklärungspflichten gedroht“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Wir bewerten es als sehr hilfreich, dass die Länder nun auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, andere Regelungen zur Ermittlung der Grundsteuer treffen zu können. Nun sind die Länder aufgefordert, sich bei einer Abweichung vom ertragsorientierten Bundesmodell möglichst einheitlich auf ein einfaches und unbürokratisches Flächenverfahren als Alternative zu einigen“, so Gedaschko.

Bedauerlich sei aber, dass es keine inhaltlichen Änderungen mehr am Gesetzentwurf gegeben habe. Der Nachweis und Ansatz tatsächlich niedrigerer Mieten sei weiterhin nicht möglich. Damit werden Wohnungsbestände entlastet, die höhere Mieten als die Durchschnittsmiete haben. Belastet würden dagegen die Wohnungsbestände, die niedrigere Mieten als die Durchschnittsmiete aufweisen. Damit seien vor allem die Wohnungsbestände der GdW-Mitglieder benachteiligt, da sie die Garanten für das bezahlbare Wohnen in Deutschland seien. Außerdem sei bedauerlich, dass einzelne Eigentümergruppen durch eine verringerte Grundsteuermesszahl bevorzugt werden sollen, die Kriterien hierfür jedoch völlig willkürlich und ungeeignet seien. Maßgeblich könne für eine solche Besserstellung nur sein, ob sich die Vermieter sozial verantwortlich verhalten. Der GdW appelliere an die Bundesländer, die Öffnungsklausel nun zügig zu nutzen, um das einfache Flächenmodell zu nutzen.

Quelle: Deutscher Bundestag, BBU, GdW

18.10.2019