Die wbg 1903 klärt auf.
Die Hausverwaltung der wbg 1903 registriert zunehmend Anfragen zur Untervermietung von Wohnraum. Aufgrund der steigenden Kosten ist eine Untervermietung nachvollziehbar. Aber dabei gilt es auch einiges zu beachten.
Zunächst sind wir eine Genossenschaft, die ihren Mitgliedern und deren Familien Wohnraum zur Verfügung stellt. Wie sicherlich die meisten wissen, ist der Wohnungsmarkt in Potsdam und Umgebung ziemlich eng und die Wohnungssuche gestaltet sich oftmals schwierig. Ein schneller Umzug und damit die Anpassung an aktuelle Bedürfnisse ist schlichtweg nicht möglich oder zumindest nicht in greifbarer Nähe.
Unsere Genossenschaft verfügt über rund 1.500 Wohnungen, die in der Regel auch vermietet sind. Die leer stehenden Wohnungen stehen leer, weil sie einer Generalüberholung bedürfen bzw. Sanitärinstallationen oder die Instandsetzung der Elektrik notwendig sind.
Erlaubte Untervermietung
Bei einer erlaubten Untervermietung spielt die Wohnungsgröße eine Rolle. So sollte in der Regel nur ein oder bei einer größeren Wohnung ein zweites Zimmer an eine dritte Person untervermietet werden. Betrachtet wird bei Genehmigung auch die Anzahl der wohnenden Personen. Denn der Hauptmieter darf gemäß § 553 BGB nur einen Teil der Mietsache untervermieten.
Die Untervermietung des gesamten Wohnraums darf der Vermieter untersagen. Lediglich bei einer zeitlich befristeten Untervermietung wegen bspw. eines Auslandaufenthaltes wird diese die Zustimmung des Vorstands finden.
Nicht erlaubte Untervermietung
In den vergangenen Monaten sind uns aber auch schon Negativbeispiele aufgefallen, wo die Vermutung zur Selbstbereicherung nahe liegt. So kam es schon vor, dass sich herausstellte, dass die Untervermietung mit horrenden Zuschlägen an Dritte erfolgte. So wurden Wuchermieten gegenüber Dritten durch Mitglieder unserer Genossenschaft ausgesprochen. In diesen Fällen droht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, die Genossenschaft verfolgt diese Fälle mit juristischer Notwendigkeit.
Auch die Vermietung der Wohnung an mehrere Personen als Wohngemeinschaft – ohne vorherige Genehmigung – führt zur fristlosen Kündigung. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Hauptnutzer für Schäden haftet, die der Untermieter verursacht.
Zuzüge bei älteren Mitgliedern
Dass unsere älteren Mitglieder betagter werden und Unterstützung im Haushalt brauchen, ist unbestritten. Dass die betroffenen Mitglieder dann die Kinder oder Enkel bei sich einziehen lassen wollen, ist nachvollziehbar.
Aber leider geschehen diese „Zuzüge“ immer wieder mit dem Hintergedanken, sich die Wohnung von Oma und Opa für danach zu „sichern“. Was vielen nicht bewusst ist: Die Wohnungen waren von Oma und Opa schon sehr lange bewohnt, oftmals 40 Jahre und mehr. Der Standard entspricht leider nicht mehr dem heutigen, vor allem bei der Elektrik ist eine Prüfung notwendig.
Auch wenn der Wohnungsmarkt in Potsdam sehr schwierig ist, sollte die Wohnungsvergabe bei der Genossenschaft verbleiben und gerecht erfolgen! Generell bitten wir um Angabe aller Einzüge und Auszüge, auch wenn es nur der Freund oder die Freundin ist.
Den Genossenschaftsgedanken im Blick behalten
An dieser Stelle möchten wir auch noch mal an den genossenschaftlichen Gedanken erinnern. Laut § 2 Abs. 1 unserer Satzung hat die Genossenschaft vorrangig den Zweck, guten, sicheren und sozial verantwortbaren Wohnraum ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Damit war von den Mitgliedern sicherlich nicht gemeint, genossenschaftsfremde Personen zu versorgen, um sich selbst zu bereichern. Es warten derzeit knapp 500 nicht wohnende Mitglieder auf eine Wohnung. Diese gilt es zu versorgen!
Quelle: wbg 1903 Mitgliedermagazin