PWG installiert ab 2018 Rauchmelder im Bestand

Ab 2018 wird die PWG 1956 in allen Wohnungen ihres Bestands Rauchmelder installieren.

Mit der überarbeiteten Brandenburger Bauordnung vom 19. Mai 2016 besteht auch im Land Brandenburg laut § 48 Abs. 4 die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Die Ausstattung mit Rauchmeldern hat im vorhandenen Wohnungsbestand bis zum 31.Dezember 2020 zu erfolgen und ist bei Neu- oder Umbauten seit dem 1. Juli 2016 sofort umzusetzen.

Die PWG 1956 wird die Installation nach wirtschaftlicher Analyse und einem Kostenvergleich der auf dem Markt angebotenen Rauchwarnmelder ab 2018 vornehmen. Nach der Installation sind die Rauchwarnmelder mindestens einmal jährlich und jederzeit bei Bedarf (Wohnungswechsel, Instandsetzungs- oder andere Baumaßnahmen) durch einen Sachverständigen auf Montageort, Funktion und Batterieladung zu prüfen. Diese Prüfung ist nachweislich zu dokumentieren. Auch diese jährliche Leistungen werden über die Genossenschaft organisiert, da hier versicherungstechnische Aspekte zu beachten sind und die Verantwortung nicht dem Wohnungsnutzer übertragen werden kann.

Als neue Betriebskostenart, die der Genossenschaft durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen, können die Kosten für die Prüfung und Wartung der Rauchwarnmelder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden. Über die Höhe der zu erwartenden Kosten wird die PWG 1956 ihre Mitglieder rechtzeitig informieren. Weiterhin weist die Genossenschaft darauf hin, dass die bereits durch Eigeninitiative einiger Bewohner installierten Rauchmelder nicht von ihr übernommen oder weiter betrieben werden können. Hier spielen ebenfalls rechtliche sowie technische Aspekte eine Rolle.

Sollten seitens der Genossenschaftsmitglieder Fragen zur dieser Thematik bestehen oder möchten diese weitere Information dazu erhalten, steht der Brandschutzbeauftragte der PWG 1956 gern in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

Quelle: PWG – Information der Genossenschaft, Heft Nr. 87 / Seite 8