Mietminderung – was ist zumutbar?

Die wbg 1903 klärt auf.

Foto: Pixabay/Steve Buissinne

Vermehrtes Arbeiten im Homeoffice, hellhörige Altbauwohnungen und Lärmbelästigung bei Umbauarbeiten führen immer wieder zu dem Wunsch nach Mietminderung. Aber wann sind dafür die rechtlichen Bedingungen erfüllt? Und was hat das mit unserem Genossenschaftsgedanken zu tun?

Als Mitarbeitende verwalten wir Ihre Nutzungsentgelter und möchten daher einen Hinweis zum Thema Mietminderungen geben. Natürlich steht Ihnen eine Mietminderung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. Bei Baumaßnahmen, schweren Mängeln oder Wasserschäden gewähren wir ohne viel Bürokratie entsprechende Mietminderungen und zahlen die dadurch entstandenen Guthaben aus. Keine Mietminderungsgründe sind jedoch Lärmbelästigung im Homeoffice, hellhörige Altbauwohnungen und Lärmbelästigung bei Leerstandssanierung.

Als Mitglied unserer Wohnungsbaugenossenschaft ist es wichtig zu verstehen, wie wir als Verwaltung arbeiten und welche Auswirkungen eine Mietminderung haben kann. Die Verwaltung hat die Aufgabe, die Gelder der Genossenschaft effizient und transparent zu verwalten. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus den Mieten für den Unterhalt und die Pflege Ihrer Wohnungen und Häuser, die Durchführung von Reparaturen und Renovierungen sowie für die allgemeinen Kosten des Betriebs verwendet werden. Wir als Wohnungsverwaltung selbst sind also lediglich Verwalter Ihrer Nutzungsentgelter.

In diesem Sinne müssen manchmal eigene Belange dem Allgemeinwohl untergeordnet werden und somit unserem Genossenschaftsgedanken. Denn eine dauerhafte Mietminderung von eventuell 25 % stellt für uns als Genossenschaft eine erhebliche Einbuße Ihrer Einnahmen dar. Wir möchten betonen, dass wir bestrebt sind, ein angenehmes Wohnumfeld für Sie alle zu schaffen.

Lärmbelästigung im Homeoffice?

Kein Grund zur Mietminderung sind Lärmbelästigungen wegen der vermehrten Arbeit im Homeoffice. Wir vermieten ausschließlich Wohnraum an Mitglieder bzw. Genossen. Die Gemeinschaft kann nicht dafür herangezogen werden, eine mögliche Lärmbelästigung abzufangen, nur weil immer mehr Menschen in den Genuss kommen, im Homeoffice zu arbeiten. In einer Bürogemeinschaft am Arbeitsplatz müsste man Lärm auch ohne Entschädigung „aushalten“.

Hellhörige Altbauwohnung?

Auch bei einer hellhörigen Altbauwohnung ist keine Mietminderung zulässig. Bei Problemen mit hellhörigen Altbauwohnungen verstehen wir, dass dies zu Konflikten zwischen den Mietern führen kann. Die Gegebenheiten der Wohnung sind aber oft nicht zu ändern. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie gemeinsam als Mitglieder dieser Genossenschaft Wege finden, diese Konflikte zu lösen.

Lärm durch Bauarbeiten bei Leerstandssanierungen?

Wenn es um Lärmbelästigung durch Bauarbeiten bei Leerstandssanierungen geht, gewähren wir nur in Ausnahmefällen eine Mietminderung. Normalerweise gibt es aus Gründen der Gleichbehandlung keine Mietminderung bei diesen Fällen. Wir sind als Genossenschaft mit gemeinschaftlichem Eigentum dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihr Eigentum instandgesetzt und vermietungsfähig gemacht wird. Im Rahmen dieser Verantwortung für Sie halten bzw. bringen wir die Wohnungen auf einen zeitgemäßen Standard. Das geschieht immer zum Wohle der gesamten Gemeinschaft.

Das trifft uns alle!

Auswirkung von Mietminderungen auf die Genossenschaft

Wenn Mitglieder eine Mietminderung geltend machen, hat dies zur Folge, dass weniger Geld in die Kasse der Genossenschaft fließt. Dies kann kurz- und langfristig negative Auswirkungen haben:

Reduzierte Mittel für Instandhaltung: Weniger Einnahmen bedeuten weniger Budget für notwendige Reparaturen und Wartungen. Dadurch kann der Zustand unserer Wohnungen und Anlagen leiden.
Eingeschränkte Investitionen: Geplante Modernisierungen und Verbesserungen können verzögert oder gestrichen werden, was wiederum den Wohnkomfort und die Attraktivität unserer Wohnungen beeinträchtigt.
Langfristige finanzielle Stabilität: Eine kontinuierliche Reduzierung der Einnahmen kann die finanzielle Stabilität der Genossenschaft gefährden, was im schlimmsten Fall zu höheren Beiträgen oder anderen finanziellen Maßnahmen führen könnte.

Quelle: 1903