Öffentlichkeitsbeteiligung nach Baugesetzbuch läuft in Corona-Zeiten online und analog weiter

Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung hat Hinweise dazu versandt, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit auch in Krisenzeiten gewährleistet werden kann.

Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) können auch in Zeiten der Corona-Krise weiterlaufen. Voraussetzung ist, dass der Infektionsschutz beachtet wird. Bürgerinnen und Bürger müssen die Möglichkeit haben, sich über Planungen zu informieren und sich zu diesen zu äußern, teilte das MIL mit. Das Baugesetzbuch gebe vor, dass der Entwurf eines Bauleitplans mit der Begründung und vorliegenden Umweltinformationen für mindestens 30 Tage in Papierform öffentlich auszulegen und zusätzlich im Internet bereitzustellen ist. Beide Formen des Zugangs zu den Unterlagen seien nach wie vor zwingend erforderlich, so das Ministerium. Allerdings gebe das Gesetz den Gemeinden die Möglichkeit, die Frist der Auslegung auch zu verlängern.

„Unser Ziel sind zügige Verfahren“, sagte Brandenburgs Bauminister Guido Beermann. „Doch insbesondere in diesen Zeiten ist es wichtig, dass jeder und jede sich informieren und äußern kann. An dem hohen Gut der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz von Verfahren dürfen wir auch in diesen Tagen nicht rütteln.“

Alle Städte und Gemeinden müssen ihre Planungen öffentlich bekanntmachen. Wer sich über die Planungen informieren möchte, dem stehe es frei, dies beispielsweise in „seinem“ Rathaus, der Kommunalverwaltung oder im Internet zu tun. Wer die Planunterlagen analog ansehen möchte, der könne sich in der Regel zu bestimmten Öffnungszeiten im Rathaus oder im Verwaltungsgebäude informieren. Das muss den Bürgerinnen und Bürgern auch aktuell, in Zeiten eingeschränkter Sprechzeiten oder geschlossener Kommunalverwaltungen, ermöglicht werden, heißt es von Seiten des MIL. Dieses gibt folgenden Hinweise zum Vorgehen: Bürgerinnen und Bürger sollten sich idealerweise vorher telefonisch melden, um die Zugänglichkeit sicherzustellen. Des Weiteren sollte durch die Kommune ein separater Raum zur Verfügung gestellt werden, der nur einzeln betreten werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Fragen zur Planung per Telefon stellen können. Diese Fragen müssen mit einem Hinweis auf die bearbeitende Stelle und weiteren Kontaktinformationen beantwortet werden.

Wer sich im Internet informieren möchte, kann dies demnach unabhängig von den Öffnungszeiten der Verwaltung tun und die Pläne bequem von zu Haus aus ansehen. Der Zugang zu Unterlagen der Bauleitplanung besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger auch über das zentrale Landesportal für Umweltverträglichkeitsprüfungen und für die Bauleitplanung unter http://bauleitplanung.brandenburg.de. Darüber hinaus entwickle das MIL in Kooperation mit den Kommunen im Land momentan ein neues Online-Beteiligungsportal für die Bauleitplanung, welches im Sommer freigeschaltet werden soll. Ein aktuelles Rundschreiben des MIL, welches auch der Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt hat, weist darauf hin, dass die Auslegungsfristen von den Kommunen über die gesetzliche Mindestfrist von 30 Tagen hinaus verlängert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müsse dies der Öffentlichkeit – in der Presse, dem Internetauftritt der Kommunen oder dem Schaukasten mit den amtlichen Bekanntmachungen – bekannt gegeben werden. Für Verfahren, in denen die Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht begonnen wurde, wird empfohlen, sofern möglich, den Beginn der öffentlichen Auslegung auf einen Zeitpunkt nach dem Ende der momentanen Beschränkungen zu verlegen.

Quelle: MIL