„Mietenstopp nicht evident verfassungswidrig“

Verwaltungsgericht: Berlins Bezirksämter können Mieterhöhungen unterbinden.

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Die Bezirksämter in Berlin dürften Vermietern auf Grundlage des Gesetzes zum sogenannten Mietendeckel eine Mieterhöhung untersagen. Diese Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts greifen heute die MAZ, die Berliner Morgenpost, die Berliner Zeitung und der Tagesspiegel auf.

Der gesetzliche Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und in der juristischen Literatur umstritten, „aber nicht evident verfassungswidrig“ und dürfe deshalb angewandt werden, heiße es in der Begründung. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahme, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Menschen aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen. Wegen seiner zeitlichen Befristung sei er den Vermietern zuzumuten.

Mit seinem Urteil habe das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Eilantrag eines Wohnungsunternehmens zurückgewiesen, das die Zustimmung eines Mieters zur Erhöhung einer „Schattenmiete“ hatte einholen wollen, erläutert der Tagesspiegel. Darunter verstehe man jene Miete, die bezahlt werden müsse, falls der Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Auf Hinweis des betroffenen Mieters habe die Bezirksverwaltung der Firma untersagt, die entsprechende Zustimmung einzufordern. Das Unternehmen habe sich darauf berufen, dass das Berliner Mietenwohngesetz nach Einreichung mehrerer Klagen vom Bundesverfassungsgericht überprüft werde.