Kündigungsausschluss für die Zeit der Corona-Krise ab heute in Kraft

Neue Regelungen gelten bis 30. Juni

Nachdem der Deutsche Bundestag vergangene Woche das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind heute die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Die heute in Kraft getreten Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor:

  • Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt die Regelungen. „Die schnelle Umsetzung des von uns geforderten Kündigungsausschlusses freut uns sehr. Die Mieterschaft ist vor dem Verlust ihrer Wohnung und ihrer Gewerberäume zunächst geschützt. Das ist in der momentanen Situation das Allerwichtigste“, kommentiert DMB-Präsident Lukas Siebenkotten, das neue Gesetz. „Die Zeit bis zur nächsten Sitzung des Parlaments – voraussichtlich im April 2020 – muss jetzt genutzt werden, um notwendige Korrekturen und Verbesserungen vorzunehmen“, so Siebenkotten weiter. „Insbesondere muss ausdrücklich klargestellt werden, dass die Nachzahlung der ausgefallenen Miete an den Vermieter vor Juni 2022 nicht nur vor der fristlosen, sondern auch vor der ordentlichen Kündigung schützt. Mieterinnen und Mieter dürfen nicht mit Verzugszinsen belastet werden, wenn sie bis Juni 2022 die Miete nachzahlen. Außerdem ist der vorgesehene Dreimonatszeitraum zu kurz, er sollte auf mindestens sechs, besser zwölf Monate verlängert werden, und zwar ohne dass es dafür eines weiteren Beschlusses des Bundestages bedarf. Selbst wenn die Pandemie vorher endet, haben Mieterinnen und Mieter mit Sicherheit deutlich länger mit den wirtschaftlichen Folgen zu kämpfen.“

Als notwendige Ergänzung zum jetzt verabschiedeten Kündigungsschutz fordert der Deutsche Mieterbund gemeinsam mit dem Gesamtverband der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW) die Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“. Dieser soll die Miete bei COVID-19-bedingtem Ausfall als Zuschuss oder zinsloses Darlehen übernehmen und an den Vermieter auszahlen, um so das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht zu belasten.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, DMB