Kritik an BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen

Der Richterspruch schaffe keinen Rechtsfrieden, meint der Deutsche Mieterbund.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft nehmen Vermieter diese Pflicht vertraglich dafür ihre Mieterinnen und Mieter in die Pflicht. Dies ist in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14).

Am 8. Juli entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18), dass der Mieter bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren – jedoch nur in dem Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den Kosten der Renovierung beteiligt werden.

Unverständlich, meint der Deutsche Mieterbund (DMB). Wenn der Vermieter den Mieter vertraglich zu den Schönheitsreparaturen verpflichte, erwarte er von seinem Mieter, dass dieser die Wohnung von Zeit zu Zeit fachmännisch streiche oder renovieren lasse – und zwar unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung bei Anmietung gewesen sei. „Keine anderen Anforderungen dürfen aber dann für den Vermieter gelten, wenn die Abwälzung seiner Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter gescheitert ist“, kritisiert DMB-Präsident Lukas Siebenkotten. „Es ist nicht einzusehen, weshalb hier mit zweierlei Maß gemessen wird.“

Dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren müsse, widerspreche dem Gesetz, meint Siebenkotten. Danach sei der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter. „Ist die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam und haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über den geschuldeten Zustand der Wohnung getroffen, sind die Malerarbeiten ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten.“

Übernehme der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung, liege darin kein Verzicht auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter. „Das Urteil wird zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und dient nicht dem Rechtsfrieden“, so Siebenkotten.