Geringere Hebesätze für Grundsteuer

LHP: Neufestsetzung ermöglicht tragfähige Lösung für Potsdamer:innen

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In der Stadtverordnetenversammlung am 5. März wurden neue Hebesätze für die Grundsteuer in der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen. Damit liegt die Grundlage für die Neuberechnung der Grundsteuer für Eigentümer:innen vor. „Die Neufestsetzung der Hebesätze dient in erster Linie dazu, das bisherige Aufkommen der Landeshauptstadt Potsdam zu sichern, ohne die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer übermäßig zu belasten“, so die Verlautbarung der Verwaltung. „Die unter Berücksichtigung der neuen Hebesätze berechneten Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich Anfang des zweiten Quartals 2025 versandt.“

„Uns war es wichtig, eine Lösung zu finden, die sowohl den städtischen Haushalt stabil hält, als auch für die steuerpflichtigen Postdamerinnen und Potsdamer tragbar ist“, wird Bürgermeister und Kämmerer Burkhard Exner zitiert. „Die neuen niedrigeren Hebesätze ermöglichen genau das: Den größtenteils höheren Bewertungen der Finanzämter im Land Brandenburg stehen nunmehr niedrigere Hebesätze gegenüber. Gleichzeitig wird eine stabile Einnahmebasis gewährleistet.“

Aus der Neufestsetzung resultiert eine Senkung des bisherigen Hebesatzes zur Grundsteuer B von 545 v.H. auf 330 v.H. Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sinkt von bisher 250 v.H. auf 230 v.H. Die neuen Hebesätze entsprechen den empfohlenen Werten des Landes Brandenburg, die im sogenannten Hebesatzregister veröffentlicht wurden. Damit wurde die Anpassung nicht nur sorgfältig auf die Erfordernisse der Landeshauptstadt Potsdam abgestimmt, sondern auch anhand der landesweiten Empfehlungen abgeglichen und verifiziert.

Grundstückeigentümer:innen werden gebeten, die Zahlung der neuen Grundsteuer erst nach Zugang des ab 2025 geltenden neuen Grundsteuerbescheides vorzunehmen. Sie werden voraussichtlich Anfang des zweiten Quartals versandt. Anschließend wird die Grundsteuer, entsprechend der Regelung im Grundsteuergesetz, wieder zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats für die Grundsteuer erfolgt die Abbuchung der ersten Fälligkeit 2025 durch die Stadtkasse ebenfalls erst bei Versand der neuen Grundsteuerbescheide.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die Bewertung beruhte auf Grundstückswerten aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese Werte spiegelten damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht mehr wider und waren demnach nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Neuberechnung erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt haben die Finanzämter des Landes Brandenburg zunächst die Neubewertung der Grundstücke, durch Festsetzung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags vorgenommen. Anschließend ermittelte die Landeshauptstadt Potsdam dann die zu zahlende Grundsteuer. Hierfür muss der neue Grundsteuermessbetrag mit einem Hebesatz multipliziert werden. Um die Grundsteuerreform aber insgesamt aufkommensneutral zu halten, waren die Kommunen aufgefordert, die bisherigen Hebesätze zu überprüfen und anzupassen.

Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen können unter www.potsdam.de/grundsteuer und auf der Seite der Finanzämter des Landes Brandenburg unter https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/ nachgelesen werden.