GdW begrüßt geplante Grundgesetzänderung zum sozialen Wohnungsbau

Zahlungen vom Bund laufen 2019 aus.

„Wir brauchen jährlich 80.000 neue Sozialwohnungen in Deutschland. Das schaffen wir nur, wenn der Bund die Länder auch weiterhin finanziell beim sozialen Wohnungsbau unterstützt“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich der öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes. Der GdW war nach eigenen Angaben als einziger Interessenvertreter für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft bei dieser Anhörung geladen.

Bisher unterstützt der Bund die Länder mit Geld, das diese für den sozialen Wohnungsbau nutzen können. Diese Kompensationszahlungen laufen aber Ende 2019 aus. Damit der Bund sich weiter am sozialen Wohnungsbau beteiligen kann, ist eine Änderung des Grundgesetzes notwendig. „Diese Neuregelung könnte eine drohende wohnungspolitische Spaltung zwischen armen und reichen Ländern verhindern“, begrüßte Gedaschko die Pläne von Bundesfinanzminister Scholz, dem Bund weiter eine Finanzspritze für die Länder zu ermöglichen. „Denn aufgrund der Schuldenbremse wäre es den Ländern allein kaum möglich, genügend Mittel für den sozialen Wohnungsbau oder auch die notwendigen altersgerechten Sanierungen aufzubringen. Gleichzeitig erwartet die Wohnungswirtschaft aber von den Ländern, dass sie die Bundesmittel in gleicher Höhe gegenfinanzieren.“

Mit Blick auf die Kritik des Bundesrechnungshofes am Fortbestand der Beteiligung des Bundes an der Wohnraumförderung entgegnet Gedaschko: „Bezahlbarer Wohnraum in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die in der aktuellen Marktlage extrem wichtig ist. Wir alle setzen uns für gleichwertige Lebensverhältnisse ein. Es ist daher völlig richtig, dass sich der Bund hier weiter engagieren will. Bei der sozialen Wohnraumförderung kann durch Förderrichtlinien sichergestellt werden, dass das Geld von den Ländern zweckgebunden für den Bau von Sozialwohnungen eingesetzt werden muss. Dies ist mit der Regelung, bei der die Länder zur Erledigung verschiedener Aufgaben einen höheren Anteil am Umsatzsteueraufkommen erhalten, nicht gewährleistet. “

Quelle: GdW