Bundesregierung will die Regelungen bis zum 31. Dezember 2029 verlängern
Die Bundesregierung hat am 11. Dezember einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Er sieht außerdem vor, dass zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen.
„Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter brauchen zügig Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergeht. Ich halte eine Verlängerung bis 2029 für richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Und es entspricht auch meinem Verständnis von verantwortungsvoller Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlängern“, sagte dazu Bundesjustizminister Volker Wissing. „Bei Neuvermietungen werden in unseren Städten schon heute sehr hohe Mietpreise verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert wird, dann werden die Mieten in unseren Städten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. Viele Wohnungssuchende könnten davon überfordert werden. In diesen schwierigen Zeiten sollte die Politik sich darum bemühen, ein solche Überforderung zu verhindern. Zugleich ist klar: Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten nicht lösen. Dafür brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen Priorität der Wohnungspolitik bleiben.“
Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.
Nach Bruch der Ampel-Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat die Bundesregierung keine Mehrheit mehr im Bundestag. Die Annahme des Gesetzentwurfs gilt nach derzeitigem Stand nicht als wahrscheinlich.