Berliner Senat beschließt Mietendeckel

Das neue Gesetz gilt für 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt

Der Berliner Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, beschlossen, den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung ins Abgeordnetenhaus einzubringen. Das Mietengesetz gelte für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen. Ausgenommen seien Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung, Wohnheime, Trägerwohnungen sowie alle ab Anfang 2014 erstmals bezugsfertigen Neubauten.

Das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Mietendeckel) sieht laut des Senats folgende Regelungen vor:

  • Kern des Gesetzes ist die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten. Es wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt. Maßgeblich ist die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete. Ab 2022 wird die Möglichkeit einer Anpassung von bis zu 1,3 Prozent pro Jahr geschaffen.
  • Zur Festlegung der Mietobergrenzen wurden die Mittelwerte der Mieten des Berliner Mietspiegels 2013 mit der Reallohnentwicklung bis 2019 fortgeschrieben und im Gesetz tabellarisch dargestellt. Die Berechnung der geltenden Obergrenze erfolgt in Abhängigkeit von der Bezugsfertigkeit und der Ausstattung der jeweiligen Wohnung.
  • Bei der Wiedervermietung von Wohnungen darf höchstens die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis verlangt werden (Vormiete). Liegt diese Vormiete über der Mietobergrenze, ist sie darauf zu senken.
  • Liegt die Miete einer modern ausgestatten Wohnung besonders niedrig (unter 5,02 €/m²), darf diese bei Wiedervermietung um höchstens 1 €/m² auf maximal 5,02 €/m² angehoben werden.
  • In bestehenden Mietverhältnissen können Mieterhaushalte neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Kappung einer überhöhten Miete bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragen. Voraussetzung ist, dass die Miete um mehr als 20 Prozent über der zulässigen Mietobergrenze liegt. Zur Berechnung der zulässigen Mietobergrenze kommen Ab- und Zuschläge zur Anwendung: Für die einfache Wohnlage ein Abschlag von 0,28 €/m², für die mittlere Wohnlage ein Abschlag von 0,09 €/m² und für die gute Wohnlage ein Zuschlag von 0,74 €/m² monatlich.
  • Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur noch bis zu einer Gesamthöhe von einem Euro/m² auf die Miete umgelegt werden. Umlagefähig sind zudem nur Kosten für Maßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, die energetische Fenstererneuerung sowie der Heizanlagenaustausch, der Aufzugsanbau und der Abbau von Barrieren.
  • Bei wirtschaftlichen Härtefällen von Vermieterinnen und Vermietern sollen Mieterhöhungen genehmigt werden, wenn das zur Vermeidung der Substanzgefährdung und von dauerhaften Verlusten zwingend erforderlich ist.
  • Die genehmigten Mieterhöhungen oberhalb der Mietoberwerte sollen durch einen Mietzuschuss bei WBS-berechtigten Haushalten abgefedert werden. Der Mietzuschuss darf höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen.
  • Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden.

Weitere Informationen zum Mietendeckel finden Sie hier auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.

Die Mietentabelle können Sie hier herunterladen.

Quelle: Senatskanzlei Berlin