Berliner Senat beschließt den Mietendeckel

Die verabschiedeten Eckpunkte bilden Grundlage für ein neues Mietengesetz.

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitteilt, beschloss die rot-rot-grüne Landesregierung am 18. Juni die Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz. Die Vorlage hierzu kam von Katrin Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen (Die Linke). Die Eckpunkte bilden die Grundlage für einen konkreten Gesetzentwurf, der im Oktober im Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet werden soll. Das neue Mietengesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten, aber rückwirkend ab dem 18. Juni wirksam sein.

Nach den Eckpunkten soll unter anderem ein „Mietenstopp“ eingeführt werden. Das bedeute, dass für fünf Jahre die Mietpreise nicht erhöht werden dürften. Außerdem soll die Wiedervermietungsmiete auf den Mietpreis des Vormieterhaushaltes beschränkt werden. Im Falle sehr hoher Mietpreise soll es sogar möglich sein, einen Antrag auf Absenkung des Mietpreises durch die Festlegung von Mietobergrenzen zu erwirken.

Senatorin Lompscher freute sich über den Beschluss. Sie betonte, dass Wohnen ein Grundbedürfnis sei und das Gesetz einem „weiteren ungebremsten Mietanstieg“ entgegenwirke.

Der Inhalt der Eckpunkte:

  • Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, welches Anfang 2020 in Kraft treten soll.
  • Die Regelungen sollen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung der Eckpunkte durch den Senat greifen, um zu verhindern, dass die Mieten noch kurzfristig erhöht werden.
  • Die Regelungen zur Miethöhe sollen auf fünf Jahre befristet werden.
  • Das Berliner Mietengesetz soll für alle nicht preisgebundenen rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Bereits mietpreisgebundene Wohnungen sollen ausgenommen werden.
  • Für alle bestehenden Mietverhältnisse soll künftig ein gesetzlich festgelegter Mietenstopp gelten. Es werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
  • Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis vertraglich vereinbart werden, sofern diese die jeweils festgelegte Mietobergrenze nicht übersteigt.
  • Wohnungsneubau wird vom Gesetz gänzlich ausgenommen.
  • Für Modernisierungsumlagen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieterinnen und Vermieter eingeführt. Modernisierungsumlagen, durch die die Bruttowarmmiete um mehr als 0,50 €/m² monatlich steigt, werden genehmigungspflichtig.
  • Wirtschaftliche Härtefälle der Vermieterinnen und Vermieter sind auf Antrag zu genehmigen, wenn eine wirtschaftliche Unterdeckung nachgewiesen wird. Es können dann im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden. Den davon betroffenen Mieterinnen und Mietern wird, sofern sie WBS-berechtigt sind, ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete und der Mietobergrenze gewährt.
  • Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes sollen als Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße geahndet werden können.

Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen