Angergrund: Stadt unterliegt TAMAX vor OVG

Die Verwaltung will Rechtsmittel einlegen, um Wohnungsbau auf der Kleingartenanlage zu verhindern.Im Streit um ein geplantes Wohnquartier auf dem Gelände der Kleingartenanlage „Angergrund“ in Babelsberg habe die Stadt eine Niederlage erlitten, berichten heute PNN und MAZ. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) habe die Veränderungssperre, mit der die Stadt weitere Baumaßnahmen verhindern wolle, für unwirksam erklärt. Die Verwaltung werde gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

Auf dem Grundstück am Horstweg plane die Immobiliengesellschaft Tamax die Errichtung eines Wohnquartiers, die Stadt dagegen die mittlerweile geräumten Kleingärten erhalten. Damit die TAMAX als Grundeigentümerin nicht die Kleingärten kündige und abbaue, habe die Stadtverordnetenversammlung eine sogenannte Veränderungssperre beschlossen. Das OVG habe Formfehler festgestellt und die Satzung zum Bebauungsplan „Kleingarten Angergrund“ (Nr. 162) sowie die darauf aufbauende erste Änderungssatzung für unwirksam erklärt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt habe Unterschiede zu der vom Stadtparlament beschlossenen Karte des Gültigkeitsbereichs der Veränderungssperre aufgewiesen, so das Gericht. Auch unterschieden sich einzelne Sätze im beschlossenen Satzungstext von der bekanntgemachten Fassung.

Die Stadt wolle gegen den Richterspruch Beschwerde einlegen, „um eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwirken“, heißt es in einer Pressemitteilung. In der Zwischenzeit gelte die Veränderungssperre weiter. Gleichzeitig werde die Verwaltung kurzfristig eine neue Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellen. Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan laufe ungeachtet des Rechtsstreits weiter und bleibe nach Rathaus-Angaben vom OVG-Urteil unberührt, so die MAZ. Sollte der Bebauungsplan irgendwann in Kraft treten, werde er eine Wohnbebauung verhindern – solange ein Gericht nicht zu einer anderen Auffassung gelange. TAMAX-Geschäftsführer Kai Uwe Tank sage dagegen, der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan sei unwirksam. Damit fehle die rechtliche Grundlage sowohl für die Fortsetzung des Verfahrens als auch für die augenscheinlich beabsichtigte erneute Verhängung einer Veränderungssperre.