Ab 1. November 2015 gilt einheitliches Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, womit erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht wird. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung einer Wohnung oder bei der Abmeldung, z.B. beim Wegzug ins Ausland. Der Bürgerservice als Meldebehörde bittet zu beachten, dass ab dem 1. November 2015 bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden muss, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die im Jahre 2002 abgeschaffte Wohnungsgeberbestätigung wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können.

Eine Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, wird in Zukunft als solche gekennzeichnet und kann nur hierfür verwendet werden, und somit nicht mehr für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, es sei denn die Betroffenen haben in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt.

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link der Landeshauptstadt Potsdam:
Ab 1. November 2015 gilt einheitliches Bundesmeldegesetz

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