Verwaltung legt neue Fassung der Baumschutzverordnung vor

Die Landeshauptstadt Potsdam legt einen neuen Entwurf für die Änderung der Potsdamer Baumschutzverordnung vor.

Mit den neuen Regelungen soll der Baumschutz gestärkt werden, indem die Verordnung rechtlich belastbarer wird. Die Ziele der Neufassung bestehen aber auch darin, die bisher vorhandene Vorschrift verständlicher, bürgerfreundlicher und transparenter zu gestalten sowie die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

Die Potsdamer Baumschutzverordnung aus dem Jahr 2003 ist rechtlich und inhaltlich dringend überarbeitungsbedürftig. Bei der Überarbeitung mussten unter anderem zwischenzeitlich ergangene Gerichtsurteile brandenburgischer Verwaltungsgerichte ausgewertet und berücksichtigt werden. Die Verwaltung hat aus diesem Grund einen Entwurf für eine geänderte Baumschutzverordnung erarbeitet, die diesen dringenden Änderungsbedarf aufgreift. Nach umfangreicher Diskussion, mehrfacher Beteiligung und öffentlicher Auslegung legt die Verwaltung einen überarbeiteten Entwurf vor, der nun von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden soll.

Im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung aus dem Jahr 2003 soll die neue Verordnung im Ergebnis folgende wesentliche Änderungen aufweisen: Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm im innerstädtischen Bereich/Kernstadt und 60 cm im äußeren Stadtbereich sind besonders geschützt und dürfen ohne Genehmigung grundsätzlich nicht beseitigt, beschädigt oder im Aufbau wesentlich geändert werden; für Obstbäume gilt in der gesamten Stadt ein Stammumfang von 80 cm. Bäume, die als Naturdenkmal festgesetzt sind oder in einem rechtsverbindlich erklärten Natur- oder Landschaftsschutzgebiet stehen, sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie in diesen Fällen bereits anderweitig geschützt sind. So sollen doppelte und unverständliche Schutzregelungen vermieden werden. Dies gilt ebenfalls für Bäume auf Friedhöfen, weil hier die Gehölze durch die Zweckbestimmung „Friedhof“, zum Beispiel mit „Baumgrabfeldern“ schon als entsprechend geschützt gelten können und Bäume im „Wald“ im Sinne des Waldgesetzes für das Land Brandenburg.

Ebenfalls ausgenommen sind bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen sowie Bäume in Kleingärten, weil dies den Nutzungszweck entgegensprechen würde. Auch sind Bäume von der Vorschrift ausgenommen, die weniger als drei Meter entfernt von Wohngebäuden stehen. In dieser Entfernung wiegen die Eigentumsrechte besonders schwer. Hier können die Gehölze nach einer bestimmten Zeit eine höhere Gefahr für die Gebäude und deren Bewohner darstellen oder Wohnungen übermäßig verschatten. Die Regelung bedeutet jedoch nicht, dass alle diese Bäume dann entfernt werden. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber, ob von dem Baum eine Gefährdung oder Behinderung ausgeht, beim Grundstückseigentümer. Darüber hinaus sind die Regelungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konkreter und klar vorhersehbar gestaltet.

Für Grundstückseigentümer, die die Fällung eines Baumes für notwendig erachten, soll mit dem neuen Entwurf eindeutig zu entnehmen sein, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für zum Beispiel eine Baumfällung erteilt und wann eine Befreiung erteilt werden kann.

Ein Dossier mit den wichtigsten Informationen zur geplanten Neufassung ist auf der Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam unter www.potsdam.de/Baumschutz zusammengestellt.

Quelle: PM der Landeshauptstadt Potsdam, 23. März 2017