Rauchwarnmelder

Mieter müssen Überprüfung dulden

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat durch Urteil vom 30. August 2017 (Az.: 33 C 1093/17(52)) entschieden, dass die Mieter verpflichtet sind, einen Techniker zur Überprüfung der Rauchmelder in ihre Wohnung zu lassen. Geklagt hatte eine Wohnungsgesellschaft gegen Mieter, die sich geweigert hatten, einen Techniker in die Wohnung zu lassen. Nach dem einmaligen erfolglosen Versuch klagte die Gesellschaft auf Duldung des Zutritts gegen den Mieter.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. erklärt den Mieter für duldungspflichtig für derartige Überprüfungen zu den Nebenpflichten aus dem Mietvertrag.

Das Amtsgericht sah einen zumutbaren Zeitraum für den Zutritt zwischen 8 und 18 Uhr für gegeben. Der Besuch muss darüber hinaus mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder mit einem Aushang angekündigt werden. Weigere sich der Mieter weiter, riskiere er ein Ordnungsgeld und bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft in diesem Verfahren.

Quelle: Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen, 10.01.2018