Berliner Senat beschließt Mietendeckel

Mietenstopp für fünf Jahre, Regelungen zur Modernisierungsumlage und Höchstmietpreise je nach Lage der Wohnung

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Der Berliner Senat hat heute den Gesetzesentwurf aus dem Hause der Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) verabschiedet.  Das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ gelte für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen, teilte der Senat mit. Nicht eingeschlossen seien unter anderem Neubauten ab 2014, geförderter Wohnraum und Wohnheime.

Die rot-rot-grüne Koalition hatte sich nach langem Ringen auf die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs einigen können. Folgende Regelungen sollen laut des Senats nun mit dem Mietendeckel einhergehen:

  • Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten soll durch ein Landesgesetz erfolgen, welches das Abgeordnetenhaus von Berlin noch beschließen muss.
  • Es wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt. Ab 2022 wird die Möglichkeit einer Anpassung von 1,3 % pro Jahr geschaffen.
  • Zur Festlegung der Mietobergrenzen wurden die Mieten des Berliner Mietspiegels 2013 mit der Reallohnentwicklung bis 2019 fortgeschrieben.
  • Bei der Wiedervermietung von Wohnungen darf höchstens die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis verlangt werden (Vormiete). Liegt diese Vormiete über der Mietobergrenze, ist sie darauf zu kappen.
  • In bestehenden Mietverhältnissen sollen Mieter*innen ihre Miete kappen können, wenn diese um mehr als 20 % über der zulässigen Mietobergrenze liegt. Dabei werden Zu- und Abschläge für einfache Lage (-28 ct/qm), mittlere Lage (-9 ct/qm) und gute Lage (+74 ct/qm) berücksichtigt. Die Regelungen werden erst 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes angewendet.
  • Liegt die Miete einer modern ausgestatteten Wohnung besonders niedrig (unter 5,02 Euro/qm), darf diese bei Wiedervermietung um maximal 1 Euro/qm auf maximal 5,02 Euro/qm angehoben werden.
  • Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur in Höhe von 1 Euro/qm umgelegt werden. Es besteht eine Anzeigepflicht.
  • Für darüberhinausgehende Modernisierungskosten sollen Förderprogramme genutzt werden. Eine Umlage der Kosten auf die Mieter*innen ist nicht zulässig.
  • Bei wirtschaftlichen Härtefällen der Vermieter*innen sollen Mieterhöhungen genehmigt werden, wenn das zur Vermeidung der Substanzgefährdung und von Verlusten zwingend erforderlich ist.
  • Die genehmigten Mieterhöhungen oberhalb der Mietoberwerte sollen durch einen Mietzuschuss bei WBS-berechtigten Haushalten abgefedert werden. Der Mietzuschuss darf höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen.
  • Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet.

Allgemeine Aufgaben zur Umsetzung sollen die Bezirke übernehmen. Die Anzeigen von Modernisierung oder die Anträge bei Härtefällen soll die Investitionsbank Berlin bearbeiten. Die Anträge auf Kappung der Miete wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bearbeiten, genauso wie die Widersprüche zu ergangenen Bescheiden.

Nun muss noch das Abgeordnetenhaus dem Gesetzesentwurf zustimmen.

Quelle: Berliner Senat

22.10.2019